Transplantation & Transfusion

Österreichische Rechtslage

Die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 62a bis § 62e geregelt (KAKuG, BGBl 1957/1, zuletzt geändert durch BGBl I 2010/61) .

Demgemäß dürfen Verstorbenen Organe oder Organteile entnommen werden, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen, sofern nicht zu Lebzeiten einer solchen Entnahme widersprochen wurde. Der Widerspruch kann grundsätzlich sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer Eintragung in das von der GÖG/ÖBIG geführte Widerspruchsregister. Krankenanstalten sind verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen, Organteilen oder Zellen und Gewebe bei Verstorbenen durch eine Anfrage sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.

Sie finden die Paragraphen 62a, 62b, 62c, 62d und 62e, indem Sie auf der Website des link extern Rechtsinformationssystems in der Suche beim Punkt Titel/Abkürzung »KAKuG« eingeben und danach aus den aufgelisteten Paragraphen auswählen.

Aktuelles & Veranstaltungen

21st Annual Congress of the European Association of Tissue Banks, Vienna. Deadline for submission: June 17, 2012. mehrmehr


Transplant-Jahresbericht 2010. ÖBIG-Transplant dokumentiert das TX-Geschehen in Österreich und berichtet über Maßnahmen zur Erhöhung des Spenderaufkommens. mehrmehr



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